Verordnungsvordruck

Muster 56 (Achtung: kein Original!) 

Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport (Muster 56)
Wichtiger Hinweis: Das Muster 56 ist auch zu verwenden für weitere Verordnungen gemäß der oben beschriebenen medizinischen Indikation. Bei dem eingestellten Antragsformular handelt es sich um ein Muster. Es wird darauf hingewiesen, dass Verordnungen nur auf Original-Verordnungsformularen ausgestellt werden dürfen. Das Formular kann bei der zuständigen Kassenärzlichen Vereinigung bestellt werden und sollte bei den verordneten Ärzten immer vorliegen. Bestellschein Formular Muster 56

Vordruckerläuterungen zu Muster 56

Mustervordrucke für Teilnahmebestätigung/Abrechnung

Rehabilitationssport in Herzgruppen – neue Abrechnungsformulare ab 01.01.2024

Die neuen Vorlagen für die Teilnahmebestätigungen im Rehabilitationssport - es wurden gegenüber den bisherigen Formularen einige Anpassungen vorgenommen - können ab dem 01.05.2023 eingesetzt werden. Eine verbindliche Nutzung ist ab dem 01.01.2024 umzusetzen (zum Download bitte klicken):

Hinweise zur Implementierung:

  1. Die neuen Formulare können ab dem 01.05.2023 eingesetzt werden. Eine verbindliche Nutzung ist ab dem 01.01.2024 umzusetzen. Grundsätzlich sind die einheitlichen Formulare Empfehlungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, welche ggf. in Abstimmung zwischen den jeweiligen Vertragspartnern auf Bundes- und Landesebene verbindlich vereinbart werden.
  2. Sofern eine Zwischenabrechnung mit dem alten Formular erfolgt, ist für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum das neue Formular zu verwenden.
  3. Bereits begonnene Formulare können fortgeführt werden und müssen aufgrund der Aktualisierung nicht neu aufgesetzt werden. Zwischenabrechnungen mit dem Ziel des Wechsels des Formulars sind zu vermeiden.
  4. Bei neuen Teilnehmenden können die neuen Formulare ab 01.05.2023 genutzt werden und sind spätestens ab 01.01.2024 verbindlich zu verwenden.
  5. Befüllung der Formularfelder am PC: Es wird empfohlen, die Formularfelder in einer lokalen PDF-Anwendung auszufüllen und nicht in einem Browser/ Intranet/ Cloud, wo die Formulare ggf. beschreibbar und als Download zur Verfügung stehen. Dies beugt nach Überprüfung unsererseits eventuell aufkommenden Formatierungsfehlern vor.

Wichtige Hinweise zur Verordnung und Abrechnung

Verordnung
Rehabilitationssport wird durch den behandelnden Vertragsarzt auf diesem verbindlich vorgeschriebenen Verordnungsvordruck verordnet. Der Vordruck wird - wie in der Vergangenheit - sowohl beim Vertragsarzt als auch bei den Krankenkassen vorgehalten. 

Die Verordnung muss enthalten:

  • die Diagnose nach ICD 10, ggf. Nebendiagnosen, soweit sie Berücksichtigung findenmüssen oder Einfluss auf die Verordnungsnotwendigkeit haben
  • die Gründe und Ziele, weshalb Rehabilitationssport erforderlich ist; dazu sind auch Angaben über die vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Belastbarkeit zumachen

Hinweis: Für die gesetzliche Rentenversicherung kann Rehabilitationssport (z.B. im Anschluss an ein AHB-Verfahren) auch durch den Arzt/die Ärztin der Rehabilitationseinrichtung auf den dafür vorgesehenen Verordnungsformularen (der DRV) verordnet werden.

Prüfung und Genehmigung
Der Rehabilitationssport ist vor dem Beginn durch den Rehabilitationsträger (Kostenträger) zu bewilligen. Die Leistungspflicht beginnt erst, wenn der Rehabilitationssportgruppe die Leistungszusage/Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers vorliegt. Aus diesem Grunde ist die Rehabilitationssportgruppe nicht berechtigt, ärztliche Verordnungen anzunehmen oder auszuführen, die noch nicht von der Krankenkasse genehmigt sind. Dies gilt auch für Folgeverordnungen.

Genehmigungsverzicht (ohne vorherige Bewilligung)

Den (vorherigen) Genehmigungsverzicht von Rehabilitationssport und Funktionstraining haben gegenüber dem Landesverband Rheinland-Pfalz bisher erklärt:

  • IKK-Südwest (Saarbrücken): ab 01.01.2017
  • AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (Eisenberg): ab 01.08.2019
  • Pronova BKK (Ludwigshafen): 01.04.2021
  • Mercedes-Benz BKK (ehemals Daimler BKK, Stuttgart): 01.08.2022
  • BKK MTU (Friedrichshafen): ab 01.10.2024
  • BKK Gildemeister Seidensticker: ab 16.10.2024

Dabei haben die Leistungserbringer darauf zu achten, dass alle für die Abrechnungen erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das betrifft insbesondere das vollständig und korrekt ausgefüllte Verordnungsformular (Muster 56) mit verordnungsrelevanten ärztlichen Diagnosen und Nebendiagnosen als ICD-10-GM-Code, Arztstempel und -Unterschrift. Das Einhalten des maximalen Leistungszeiträume (Erstverordnung, Folgeverordnung) ist zu beachten.   

Abrechnung (bitte beachten Sie auch die untenstehenden Hinweise zur elektronischen Abrechnung ab dem 01.01.2015)
Die Rehabilitationssportgruppe rechnet die Vergütungen mit den Kostenträgern (oder mit deren beauftragten Abrechnungsstellen) ab. Die Abrechnung hat folgende Bestandteile:

  • Rechnungs-/Belegnummer
  • Institutionskennzeichen (IK). Jede Rehabilitationssportgruppe muss gemäß § 293 SGB V über ein IK verfügen, das bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der ArbeitsgemeinschaftInstitutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstraße 111, 53757 St. Augustin, zubeantragen ist.
  • Abrechnungsdaten mit Angabe der Positionsnummer/n
  • ärztliche Verordnung
  • Leistungszusage/Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse
  • Teilnahmebestätigung des Versicherten
  • Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung)

Zwischenabrechnungen (z.B. halbjährlich) sind möglich. Es empfiehlt sich, für die Abrechnung z.B. das (vdek-)Muster „Teilnahmebestätigung Rehasport“ zu verwenden, das fast alle notwendigen Angaben, auch zur Zwischenabrechnung, enthält.

Weitere Verordnungen
Weitere Verordnungen sind möglich bei ergometrisch ermittelter maximaler Belastungsgrenze < 1,4 W pro Kilogramm Körpergewicht (Nachweis nicht älter als 6 Monate) als Folge einer Herzkrankheit oder auf Grund von kardialen Ischämiekriterien. Der Leistungsumfang beträgt bei weiterer Verordnung jeweils 45 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 12 Monaten in Anspruch genommen werden können (Richtwerte). Nach wiederholt abgeschlossener Akutbehandlung ist zudem ein erneuter Leistungsanspruch (im Rahmen einer Neuverordnung) möglich.

Vergütung
Es gelten die jeweiligen Vergütungssätze, die zwischen den zuständigen Vertragspartnern (Rehabilitationsträger und Trägerverbände des Rehabilitationssports) auf Bundes- bzw. Landesebene vereinbart worden sind. Die Höhe entnehmen Sie den aktuell gültigen Vergütungsvereinbarungen, die in der Regel als Anlage den Durchführungsvereinbarungen Rehasport beigefügt sind. Weitere Auskünfte erteilt auch Ihre Landesorganisation.

Elektronische Abrechnung ab 01.01.2015

Elektronische Abrechnung für Herzgruppen zum 01.01.2015 verpflichtend - Papierabrechnung noch mit 5%-Abzug möglich

Die elektronische Abrechnung für den Rehabilitationssport in Herzgruppen ist für den Bereich der Ersatzkassen (bundesweit) und für den Bereich der Primärkassen in Rheinland-Pfalz zum 01.01.2015 verpflichtend in Kraft getreten.

Werden Abrechnungen nach Einführung der Pflicht noch in Papierform eingereicht, werden in der Regel Rechnungskürzungen in Höhe von 5% durch die Krankenkassen bzw. Abrechnungsstellen vorgenommen.

Ersatzkassen (bundesweit):

Informationen zur elektronischen Abrechnung des Rehabiliationssportes in Herzgruppen und zur Anmeldung der Teilnahme am elektronischen Abrechnungsverfahren für den Bereich der Ersatzkrankenkassen finden Sie auf der Homepage des Verbandes der Ersatzkrankenkassen (vdek)

www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/Reha-Sport/abrechnung_rehasport.html

oder entnehmen Sie bitte direkt der Ergänzungsvereinbarung zur Elektronischen Abrechnung zwischen dem vdek und der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) vom 01.10.2014

Ergänzungsvereinbarung Elektronisches Abrechnungsverfahren vom 01.10.2014 (DGPR - vdek)

Primärkassen Rheinland-Pfalz:

Das Verfahren mit den Primärkassen in Rheinland-Pfalz zur elektronischen Abrechung ist weitgehend identisch. Bitte beachten Sie insbesondere den von der vdek-Vereinbarung abweichenden Leistungsernringergruppenschlüssel.

Ergänzungsvereinbarung „Elektronisches Abrechnungsverfahren vom 01.01.2015“ zur Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports vom 01.01.2012 (Rheinland-Pfalz)

Kooperationspartner für die elektronische Abrechnung

Für die elektronische Abrechnung gibt es verschiedene Wege:

 

  • Eigene Erfassung (z.B. mittels käuflich erworbener Verwaltungs- und Abrechnungssoftware) und elektronische Übermittlung der Abrechnungsdaten an die Krankenkassen. Hier­zu finden Sie im Internet verschiedene Software-Anbieter, die wir aus Gründen der Neutralität nicht namentlich aufführen.   
  • Beauftragung eines Dienstleisters: Verschiedene Anbieter bieten ihre Leistungen zu unterschiedlichen Konditionen an. Je nach vereinbartem Aufwand (z.B. nur Übersendung der Papierunterlagen oder eigene Erfassung der Daten in einem Online-Portal) fallen unterschiedliche Gebühren an. Rabatt-Konditionen gelten jeweils für die Herzgruppen, die dem Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen Rheinland Pfalz e.V. angeschlossen sind. Als Mitglieder gelten dabei diejenigen Vereine, die eine Patientenabgabe an den Landesverbband entrichten. Teilen Sie uns bitte mit, falls Sie eine Vereinbarung mit der DMRZ oder der AS Bremen abschließen möchten, damit wir gegenüber der Firma ihre Zugehörigkeit zum Landesverband bestätigen können. Kommerzielle Dienstleister, die gegenüber dem Landesverband Sonderkonditionen offeriert haben, sind:

Deutsches Medizinrechenzentrum GmbH (www.dmrz.de). Download: DMRZ-Infoschreiben

 

AS Abrechnungsstelle für Heil-, Hilfs- u. Pflegeberufe AG; Bremen (www.as-bremen.de)

NOVENTI Healthcare GmbH, Geschäftsbereich azh (www.azh.de)

Sonderfall Deutsche Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung hat in Ihrer Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarung die Abrechnung über Dritte (Abrechnungsdienstleister) ausgeschlossen.